Gelegentlich kommen Fragen auf, die hier gesammelt und aus eigener Sicht und Erfahrung beantwortet werden:
Frage F1: Muss ein schwarzer Ball (Ankerball) vor Anker gesetzt werden?
Antwort A1: Nach KVR (international COLREG) Regel 30 muss er gesetzt werden bzw. es ist ein Fahrzeug vor Anker, wenn es einen schwarzen Ball / weißes Rundumlicht gesetzt hat. Ansonsten wäre das Schiff rechtlich in Fahrt, auch wenn es technisch ankert. Zwar kostet es keine Strafe in Kroatien, wenn der Ankerball fehlt. Aber alle Profi-Yachten setzen ihn, bei den Freizeitskippern die meisten nicht. Die OpenToBe setzt den Ankerball vor Anker: immer.
F2: Wie muss eine Yacht ausgerüstet sein?
A2: Die Ausrüstung auf Yachten unterliegt zum einen den Vorschriften jeweiligen Flaggenstaat und den Regeln guter Seemannschaft. Allerdings haben die kroatischen Behörden ihre Vorschriften in der NiS-App veröffentlicht. Dort kann man die eigene Ausrüstung im Hinblick auf kroatische Prüfungen überprüfen. In der NiS-App unter „Navigational rules –> Vessel Equipment“. Ich empfehle die Ausrüstung nach guter Seemannschaft zu wählen und nicht wegen Tabellen und Kontrollen. Beispielsweise kann eine Yacht binnen weniger Minuten verlassen werden müssen. Deswegen gehören gute Ausrüstung für den Seenotfall auch in Kroatien dazu wie auch eine Rettungsinsel.
F3: Muss ein Radar eingeschaltet sein?
A3: Aus den KVR Regel 7 ergibt sich unmittelbar und wörtlich genannte Pflicht: „Um eine frühzeitige Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muss eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden (…)“
F4: Muss ein UKW / DSC eingeschaltet sein?
A4: Zwar ergibt sich die Pflicht nicht unter Nennung von UKW / DSC wie beim Radar aus den KVR, lässt sich aber Regel 5 („Ausguck“), stärker jedoch noch aus verschiedenen internationalen und nationalen Regelungen ableiten: Die internationalen Funkvorschriften (ITU Radio Regulations, Art. 31.17) verlangen bei entsprechend ausgerüsteten Schiffsfunkstellen eine automatische DSC-Hörwache. Zudem Ausguck, Vermeidung von Kollisionen, Pflicht zur Hilfeleistung bei Seenotfällen („unterlassene Hilfeleistung“), Kommunikation in Häfen, VTG, Meldepflichten bei z.B. Gefahren, Feuer, Extremwetterereignissen etc. – ein vorhandenes DSC gehört überwacht, ebenso Kanal 16 bzw. die jeweils angegebenen Kanäle. Kanal 16 sollte, soweit durchführbar, überwacht werden (ITU Art. 31.18). Hinzu kommen KVR Regel 2 und 5 (gute Seemannschaft und Ausguck), die Pflicht zur Hilfeleistung bei Seenotfällen sowie nationale Vorschriften, etwa zur Kommunikation in Häfen und Verkehrstrennungsgebieten, zur Verkehrsüberwachung (VTS) und zu Gefahrenmeldungen. Eine allgemeine strafrechtliche Pflicht, ständig nach Seenotfällen zu suchen, folgt daraus nicht. Ein vorhandenes DSC-Funkgerät während der Seefahrt eingeschaltet zu halten und Kanal 16 sowie gegebenenfalls vorgeschriebene lokale Funkkanäle zu überwachen, ist jedoch rechtlich gut begründet und entspricht guter Seemannschaft. Es ist auch sinnvoll und empfehlenswert, ein installiertes und betriebsfähiges AIS ebenfalls zu nutzen, ersetzt aber nicht Ausguck.




